EGONFLINK® ist die Marke, die meinen Namen trägt.
EGONFLINK® ist eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wort-/Bildmarke, Registernummer: 30 2020 239 919.7
Bei Interesse an einer Markenlizenz oder einer Übernahme der Rechte einer Marke, sprechen Sie mich bitte an.
Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/oder
Dienstleistungen eines ...
Eine Marke dient grundsätzlich der Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können beispielsweise Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbild ungen, aber auch Farben, Hologramme, Multimediazeichen und Klänge sein. Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer angemeldeten Marke in das Register des DPMA. Daneben kann Markenschutz auch durch Verkehrsgeltung infolge intensiver Nutzungeines Zeichens im Geschäftsverkehr oder durch allgemeine Bekanntheit entstehen.
Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber ...
Mit der Eintragung der Marke erwirbt ihr Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten
Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Marken können von ihrem Inhaber jederzeit verkauft
und veräußert werden. Der Inhaber einer Marke kann zudem ein Nutzungsrecht, Markenlizenz
an seiner Marke einräumen.
Eine Marke ist unbegrenzt verlängerbar. Sie kann sozusagen ewig leben. Die Marke wird aber
gelöscht, wenn die Verlängerungsgebühr nach jeweils zehn Jahren nicht mehr gezahlt wird.
Die Prüfung einer angemeldeten Marke auf Schutzfähigkeit erfolgt
nach den bekannten ...
SCHUTZFÄHIGKEIT - NACH BEKANNTEN GRUNDSÄTZEN!
Die Prüfung einer angemeldeten Marke auf Schutzfähigkeit erfolgt nach den bekannten Grundsätzen, wie sie auch für alle andere Markenformen gelten: Schutzunfähig sind daher auch betreffend die neuen Markenformen alle produkt-, technik- und wertbedingten üblichen Charakteristika (§ 3 Abs. 2 MarkenG). Insgesamt genügt jedoch auch hier grundsätzlich irgendein schutzfähiges Element (§ 8 Abs. 2 MarkenG).
Insbesondere müssen aber auch grafisch nicht darstellbare Marken unterscheidungskräftig sein, also dazu geeignet, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Entscheidend für die Beurteilung dieser Unterscheidungskraft ist die Frage, wie eine Marke auf einen Teilnehmer der konkreten Branche wirkt – hier werden sich entsprechende Grundsätze mit einer zunehmenden Anzahl derartiger neuer Marken erst noch entwickeln.
Um Anhaltspunkte für die Bewertung der Schutzfähigkeit moderner Markenformen zu bekommen, kann es sich lohnen, DPMAregister auf neue Markenformen ab 14. Januar 2019 durchzusehen und so zu erfahren, welche Marken eingetragen wurden und welche nicht.